Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 15.08.2026
Anbieter
Inhaber: Sören Stein
Loogster Pad 16
26571 Nordseebad Juist
Telefon: 04935 7389919
Mobil / WhatsApp: 01556 1610421
E-Mail: office@ob-juist.de
Webseite: https://www.ob-juist.de
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen und Werkleistungen zwischen der OBJ – Objektbetreuung Juist, nachfolgend „OBJ“, und ihren Auftraggebern.
2. Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
4. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Paketblatt, Betreuungsvertrag, Auftrag oder in einer Auftragsbestätigung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
6. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn OBJ ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Zustimmung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
7. Die maßgebliche AGB-Version wird dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Angaben auf der Webseite, in Flyern, Paketübersichten oder anderen Werbemitteln stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrages,
- ausdrückliche Auftragsbestätigung durch OBJ,
- ausdrückliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber oder
- Beginn der Leistung nach eindeutiger Beauftragung.
3. Verträge und Zusatzaufträge können, soweit gesetzlich zulässig, auch per E-Mail, WhatsApp oder durch eine andere eindeutige Erklärung in Textform geschlossen werden.
4. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind in folgender Reihenfolge:
- der individuelle Vertrag,
- das angenommene Angebot,
- das vereinbarte Paket- oder Leistungsblatt,
- die Auftragsbestätigung und
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Mündliche Nebenabreden sollen aus Beweisgründen anschließend in Textform bestätigt werden.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsschluss vollständige und zutreffende Angaben zu seiner Person, zum Objekt, zur Erreichbarkeit und zum Zweck der Beauftragung zu machen.
§ 3 Leistungsbereiche
OBJ erbringt abhängig von der individuellen Beauftragung insbesondere folgende Leistungen:
- Objektkontrollen und Sichtungskontrollen,
- regelmäßige Objektbetreuung,
- Garten- und Außenpflege,
- Beetpflege, Beetreinigung, Schnitt- und Pflegearbeiten,
- Bewässerungsarbeiten,
- einfache Reinigungs- und Unterstützungsleistungen,
- kleinere rechtlich zulässige Reparatur-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten,
- Schlüsselverwaltung und Zutrittsorganisation,
- Koordination externer Fachbetriebe,
- Paketannahme und vereinbarte Concierge-Leistungen,
- Notfall- und Bereitschaftsleistungen im ausdrücklich vereinbarten Umfang,
- Grünabfall-, Entsorgungs-, Transport- und Besorgungsfahrten als gesonderte Zusatzleistungen und
- sonstige im Angebot oder Auftrag bezeichnete Leistungen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung.
§ 4 Definition des betreuten Objektes
1. „Objekt“ im Sinne dieser AGB ist ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder Auftrag eindeutig bezeichnete Wohnung, Wohneinheit, Ferienwohnung, Immobilie oder sonstige Nutzungseinheit.
2. Zum Objekt gehören nur die dort ausdrücklich bezeichneten Räume, Einrichtungen und Zugangsbereiche.
3. Außenflächen, Gartenbereiche, Terrassen, Balkone, Nebengebäude, Schuppen, Garagen, Gemeinschaftsflächen, öffentliche Flächen und sonstige Grundstücksbereiche gelten nur dann als Teil des betreuten Objektes, wenn sie im Vertrag, Angebot oder Paketblatt ausdrücklich einbezogen wurden.
4. Eine Objektnummer oder vergleichbare eindeutige Zuordnung kann Bestandteil des Vertrages sein.
5. Der Auftraggeber hat OBJ über besondere Nutzungsrechte, Gemeinschaftseigentum, Zugangsbegrenzungen und Rechte Dritter zu informieren.
§ 5 Betreuungspakete
1. OBJ kann regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Betreuungspaket anbieten.
2. Inhalt, Häufigkeit und Umfang eines Betreuungspaketes ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der jeweiligen Paketbeschreibung, dem Betreuungsvertrag und den ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.
3. Der monatliche Paketpreis umfasst ausschließlich die ausdrücklich aufgeführten Leistungen, Kontrollintervalle, Reaktionszeiten und gegebenenfalls enthaltenen Zeitkontingente.
4. Innerhalb des vertraglich bezeichneten Objektes sind ausschließlich die ausdrücklich im Paket aufgeführten Tätigkeiten mit dem Paketpreis abgegolten.
5. Der Paketpreis umfasst nicht automatisch jede denkbare Arbeit innerhalb des Objektes.
6. Insbesondere umfangreiche Reparaturen, Renovierungen, Sonderreinigungen, Grundreinigungen, Entrümpelungen, Schadensbeseitigungen und nicht aufgeführte Einzelaufträge sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Ist ein monatliches Stundenkontingent vereinbart, wird dieses ausschließlich für paketbezogene Arbeitszeit verwendet.
8. Nicht verbrauchte Stunden oder Zeitkontingente verfallen zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats. Sie werden nicht ausgezahlt oder auf einen Folgemonat übertragen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
9. Über das enthaltene Kontingent hinausgehende Arbeiten werden als Zusatzleistungen nach dem vereinbarten Stundensatz oder einer gesonderten Pauschale berechnet.
10. Fahrt-, Warte- und Koordinationszeiten werden nur dann auf ein Paketkontingent angerechnet, wenn dies im Paketblatt oder Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde.
11. Witterungsbedingte Ausfälle und vom Auftraggeber verursachte Zugangshindernisse führen nicht automatisch zu einer Verlängerung oder Übertragung des monatlichen Kontingents. Eine sachgerechte Nachholung regelmäßig geschuldeter Leistungen bleibt davon unberührt.
§ 6 Variable Zusatzleistungen außerhalb des Paketes
1. Leistungen, die im Angebot, Paketblatt oder Vertrag nicht ausdrücklich als Paketleistung bezeichnet sind, gelten als variable Zusatzleistungen.
2. Nicht im Paketpreis enthalten sind insbesondere:
- Abtransport und Entsorgung von Altpflaschen und Altglas,
- Transport und Entsorgung von Grünabfällen,
- Fahrten zur MKW Juist oder zu anderen Annahme- und Entsorgungsstellen,
- Entsorgung von Sperrmüll, Reststoffen, Verpackungen oder sonstigen Gegenständen,
- Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen,
- Material, Pflanzen, Ersatzteile und Verbrauchsmittel,
- Gebühren und Kosten externer Dienstleister,
- Arbeiten außerhalb des vereinbarten Objektes oder Grundstücksbereiches,
- Sonder-, Grund- und Endreinigungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
- zusätzliche Notfall-, Wochenend-, Sonn- oder Feiertagseinsätze, sofern sie nicht im Paket enthalten sind, und
- Leistungen, die das vereinbarte Zeitkontingent überschreiten.
3. Dies gilt auch dann, wenn die zu transportierenden oder zu entsorgenden Gegenstände innerhalb des betreuten Objektes angefallen sind.
4. Das Einsammeln, Sortieren oder Bereitstellen von Gegenständen innerhalb des Objektes ist nur dann Paketleistung, wenn die betreffende Tätigkeit ausdrücklich in der Paketbeschreibung enthalten ist.
5. Der Transport aus dem Objekt, die Beförderung über das Grundstück hinaus und die Übergabe an eine Annahme- oder Entsorgungsstelle sind variable Zusatzleistungen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Bei der Gartenpflege kann die Pflege oder das Zusammentragen von Grünmaterial im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sein.
7. Der Abtransport von Grünabfall sowie Gebühren der MKW Juist sind gesondert zu vergüten.
§ 7 Beauftragung von Zusatzleistungen
1. Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt.
2. Die Zustimmung kann insbesondere per E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder in anderer eindeutiger Weise erfolgen.
3. Bei voraussichtlichen Zusatzkosten von mehr als 50,00 Euro holt OBJ grundsätzlich vor der Ausführung eine Zustimmung in Textform ein.
4. Abweichende Freigabegrenzen können im Betreuungsvertrag oder in den Objektdaten vereinbart werden.
5. Kann der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreicht werden und besteht die konkrete Gefahr eines erheblichen Personen-, Sach- oder Gebäudeschadens, darf OBJ verhältnismäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung veranlassen.
6. Notfallmaßnahmen beschränken sich auf das objektiv notwendige Maß.
7. OBJ informiert den Auftraggeber über solche Maßnahmen so schnell wie möglich und dokumentiert Anlass, ausgeführte Arbeiten und entstandene Kosten.
8. Ein Anspruch auf Ausführung einer nicht vereinbarten Zusatzleistung besteht nicht.
§ 8 Material, Ersatzteile und Fremdkosten
1. Material, Pflanzen, Ersatzteile, Verbrauchsmittel, Entsorgungsgebühren, Annahmegebühren, Fähr- und Transportkosten sowie sonstige Fremdkosten sind nicht im Arbeits- oder Paketpreis enthalten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Diese Kosten werden gegen Nachweis oder gemäß dem vereinbarten Angebot weiterberechnet.
3. OBJ kann für Beschaffung, Transport oder Organisation eine vorher vereinbarte Zeitvergütung oder Pauschale berechnen.
4. Bei erheblichen Material- oder Fremdkosten kann OBJ einen angemessenen Vorschuss verlangen.
5. Eigentum an gelieferten Materialien und Ersatzteilen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich und tatsächlich anwendbar ist.
6. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien werden nur verwendet, wenn sie für den vorgesehenen Zweck nach Einschätzung von OBJ geeignet erscheinen.
7. Für vom Auftraggeber ausgewählte oder bereitgestellte Materialien haftet OBJ nicht hinsichtlich ihrer produktspezifischen Qualität oder Eignung, soweit OBJ keine fehlerhafte Beratung oder Verarbeitung zu vertreten hat.
8. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 9 Entsorgungs- und Transportleistungen
1. Entsorgungs- und Transportleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
2. Die Vergütung kann bestehen aus:
- Arbeitszeit,
- Fahrt- und Transportzeit,
- einer vereinbarten Transportpauschale,
- Entsorgungs- und Annahmegebühren und
- sonstigen nachgewiesenen Fremdkosten.
3. Gebühren der MKW Juist werden zusätzlich zum Arbeitsaufwand berechnet.
4. OBJ ist berechtigt, die Annahme gefährlicher, unbekannter, gesundheitsgefährdender oder gesetzlich besonders regulierter Stoffe abzulehnen.
5. Der Auftraggeber muss OBJ vorab auf gefährliche Stoffe, scharfkantige Gegenstände, Schädlingsbefall, Schimmel, Schadstoffe oder sonstige besondere Risiken hinweisen.
6. Eine Entsorgung erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen örtlichen und rechtlichen Annahmemöglichkeiten.
§ 10 Art und Qualität der Leistungsausführung
1. OBJ führt die vereinbarten Leistungen sorgfältig, zuverlässig und unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen aus.
2. Die Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen und inselbedingten Gegebenheiten, der Jahreszeit, der Witterung und der tatsächlichen Zugänglichkeit des Objektes.
3. Bei reinen Dienst- und Betreuungsleistungen schuldet OBJ eine sorgfältige Tätigkeit, aber keinen bestimmten wirtschaftlichen, optischen oder technischen Erfolg.
4. Soweit eine konkrete Werkleistung vereinbart ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.
5. Naturbedingte Entwicklungen bei Pflanzen, Rasenflächen und Gartenbereichen können nicht garantiert werden.
6. OBJ übernimmt keine Garantie für Anwachsen, Blüte, Ertrag, Schädlingsfreiheit oder dauerhaften Erhalt von Pflanzen, soweit Schäden auf Witterung, Bodenbeschaffenheit, Tiere, Pflanzenkrankheiten, fehlende Bewässerungsmöglichkeiten oder andere nicht von OBJ zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
§ 11 Handwerkliche Arbeiten und Fachbetriebe
1. OBJ führt nur kleinere Reparatur-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten aus, die ohne besondere handwerksrechtliche, behördliche oder fachliche Zulassung ausgeführt werden dürfen.
2. Meisterpflichtige, genehmigungspflichtige oder sicherheitsrelevante Arbeiten werden nicht eigenständig ausgeführt.
3. Dies betrifft insbesondere Arbeiten an elektrischen Anlagen, Gasinstallationen, komplexen Heizungs- oder Sanitäranlagen, tragenden Bauteilen, brandschutzrelevanten Einrichtungen und sonstigen zulassungspflichtigen Gewerken.
4. Soweit vereinbart, kann OBJ externe Fachbetriebe anfragen, Termine koordinieren oder den Zugang zum Objekt ermöglichen.
5. Der Vertrag über die Fachleistung kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Fachbetrieb zustande, sofern OBJ nicht ausdrücklich im eigenen Namen beauftragt.
6. OBJ haftet nicht für die eigenständige fachliche Leistung eines externen Unternehmens, soweit OBJ dieses lediglich vermittelt oder koordiniert und kein eigenes Auswahl- oder Organisationsverschulden vorliegt.
§ 12 Termine, Ausführungszeiten und Witterung
1. Ausführungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
2. Ein Termin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bestätigt wurde.
3. Garten-, Außen-, Transport- und andere witterungsabhängige Arbeiten können verschoben werden, wenn ihre Durchführung aufgrund von Regen, Sturm, Frost, Hitze, Glätte, Unwetterwarnungen oder anderen Umständen unsicher, fachlich nicht sinnvoll, qualitativ nachteilig oder objektiv nicht durchführbar ist.
4. OBJ informiert den Auftraggeber über eine notwendige Verschiebung, sobald dies vernünftigerweise möglich ist.
5. Die betroffene Leistung wird zum nächstmöglichen geeigneten und zumutbaren Termin nachgeholt.
6. Einschränkungen des Fähr- und Schiffsverkehrs, behördliche Maßnahmen, Materialengpässe, Erkrankung, technische Ausfälle oder höhere Gewalt können ebenfalls Terminverschiebungen erforderlich machen.
7. Ansprüche wegen einer Terminverschiebung bestehen nicht, soweit OBJ die Ursache nicht zu vertreten hat und die Leistung ordnungsgemäß nachholt. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 12a Winterdienst
1. Winterdienstleistungen werden ausschließlich erbracht, wenn sie im Paketblatt, Angebot oder Betreuungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Im Paket Basic ist kein Winterdienst enthalten.
3. Das Paket Plus umfasst den ausdrücklich vereinbarten Winter-Basisservice.
4. Das Paket Premium umfasst den ausdrücklich vereinbarten erweiterten und priorisierten Winterservice.
5. Die regelmäßige Winterperiode dauert grundsätzlich vom 1. November bis zum 31. März. Außerhalb dieses Zeitraums auftretende außergewöhnliche Schnee- oder Glätteereignisse werden nur nach gesonderter Abstimmung und verfügbarer Kapazität bearbeitet.
6. Betreut werden ausschließlich die im Vertrag eindeutig bezeichneten privaten Zugangs-, Wege-, Treppen- und Eingangsflächen.
7. Öffentliche Gehwege, Gemeinschaftsflächen, Nachbarflächen und sonstige Flächen Dritter sind nur Bestandteil des Winterdienstes, wenn die Zuständigkeit des Auftraggebers geklärt und die betreffende Fläche ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurde.
8. Der Winterdienst umfasst keine permanente oder lückenlose Überwachung der vereinbarten Flächen.
9. OBJ schuldet keine jederzeitige, ununterbrochene oder vollständige Schnee- und Eisfreiheit.
10. Die Ausführung richtet sich nach dem vereinbarten Paketumfang, den festgelegten Kontroll- und Einsatzintervallen, der konkreten Wetterlage, der tatsächlichen Erreichbarkeit des Objektes und den verfügbaren personellen und technischen Kapazitäten.
11. Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, Sturm oder kurzfristig erneut eintretender Glätte kann auch unmittelbar nach einem ordnungsgemäß ausgeführten Einsatz eine neue Gefahrenlage entstehen.
12. Der Winter-Basisservice des Paketes Plus umfasst einfache Sichtkontrollen sowie erforderliche Räum- und Streuarbeiten auf den ausdrücklich bezeichneten Flächen im Rahmen der vereinbarten Betreuungsintervalle.
13. Der erweiterte Winterservice des Paketes Premium umfasst priorisierte witterungsabhängige Kontrollen, erforderliche Räum- und Streuarbeiten sowie eine Einsatzdokumentation im vereinbarten Umfang.
14. Eine priorisierte Bearbeitung bedeutet keine garantierte sofortige Anwesenheit oder eine bestimmte minutengenaue Reaktionszeit, sofern eine solche nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
15. Streugut, Beschaffungskosten, besondere Geräte, Fremdleistungen und sonstige Materialien sind nicht im Paketpreis enthalten, sofern keine ausdrückliche Materialpauschale vereinbart wurde.
16. Dachflächen, Dachlawinen, Eiszapfen, maschinelle Großflächenräumung und der Abtransport von Schnee gehören nicht zum vereinbarten Winterdienst.
17. Der Auftraggeber informiert OBJ über besondere Gefahrenstellen, örtliche Räum- und Streupflichten, Rechte Dritter und die Beschaffenheit der zu betreuenden Flächen.
18. Eine Übernahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten durch OBJ erfolgt ausschließlich im ausdrücklich vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass OBJ zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt und zu den betroffenen Arbeitsbereichen erhält.
2. Er stellt, soweit erforderlich und vereinbart, Wasser, Strom und geeignete Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung.
3. Der Auftraggeber informiert OBJ rechtzeitig über erkennbare Gefahrenstellen, technische Besonderheiten, Alarmanlagen, Haustiere, Schädlingsbefall, Schadstoffe, Schimmel, empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände, Rechte Dritter und andere für die sichere Leistungsausführung relevante Umstände.
4. Wertvolle, empfindliche oder leicht beschädigbare Gegenstände sind vor Beginn der Arbeiten angemessen zu sichern oder eindeutig zu kennzeichnen.
5. Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Schlüssel sind rechtzeitig bereitzustellen.
6. Kann eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, kann OBJ den entstandenen und nachgewiesenen Aufwand berechnen, soweit der Auftraggeber das Hindernis zu vertreten hat.
7. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Schlüsselverwaltung und Zutritt
1. Schlüssel, Transponder, Zugangskarten oder Zugangscodes werden nur auf Grundlage einer dokumentierten Übergabe übernommen.
2. Nach Möglichkeit werden Übergabedatum, Art und Anzahl der Schlüssel, zugehöriges Objekt, Übergabe- und Rückgabezustand sowie die beteiligten Personen in einem Schlüsselprotokoll festgehalten.
3. Schlüssel werden nicht mit vollständiger Objektanschrift oder Namen gekennzeichnet, soweit dies vermeidbar ist.
4. Zugangsdaten und Schlüssel dürfen nur für die vereinbarte Leistung verwendet werden.
5. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers oder soweit dies für einen ausdrücklich beauftragten Fachbetrieb erforderlich und zulässig ist.
6. Verlust, Beschädigung oder andere Unregelmäßigkeiten werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Bei Vertragsende sind sämtliche überlassenen Schlüssel und Zugangsmittel zurückzugeben.
8. Der Auftraggeber muss Änderungen an Schließanlagen, Alarmanlagen oder Zugangscodes unverzüglich mitteilen.
§ 15 Objektkontrollen und Dokumentation
1. Objektkontrollen sind stichtagsbezogene Sicht- und Funktionskontrollen im vereinbarten Umfang.
2. Sie stellen keine permanente oder lückenlose Überwachung des Objektes dar.
3. Nicht sichtbare, verdeckte oder ohne Fachprüfung nicht erkennbare Mängel sind nicht Gegenstand einer einfachen Objektkontrolle.
4. Festgestellte Auffälligkeiten, Schäden oder Gefahrenstellen werden dem Auftraggeber im vereinbarten Umfang mitgeteilt.
5. Eine Dokumentation kann durch Arbeitsprotokolle, Notizen, Fotos oder digitale Einträge erfolgen.
6. Fotos innerhalb privater Bereiche werden nur erstellt, soweit dies für Leistungs-, Zustands- oder Schadensdokumentationen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
7. Die weitere Untersuchung oder Beseitigung eines Mangels ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wird oder eine verhältnismäßige Notfallmaßnahme erforderlich ist.
§ 16 Vergütung
1. Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot, Paketvertrag, Auftrag oder der vereinbarten Preisliste.
2. Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand.
3. Begonnene Zeiteinheiten werden nur nach der im Angebot oder Vertrag bezeichneten Taktung abgerechnet.
4. Material, Fremdkosten, Entsorgungsgebühren und variable Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
5. Bei längeren oder umfangreichen Aufträgen kann OBJ angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
6. Kostenschätzungen sind unverbindliche Einschätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet wurden.
7. Wird erkennbar, dass eine unverbindliche Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert OBJ den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen ab.
8. Alle Preisangaben verstehen sich entsprechend der im Vertrag oder auf der Rechnung ausgewiesenen steuerlichen Behandlung.
9. Soweit OBJ die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
10. Bei einem späteren Wechsel zur Regelbesteuerung wird Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen.
§ 17 Rechnungsstellung und Zahlung
1. Rechnungen können in Papierform oder elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.
2. Bei laufenden Paketen erfolgt die Abrechnung monatlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Zusatzleistungen, Material und Fremdkosten können in derselben Rechnung oder gesondert abgerechnet werden.
4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
5. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
6. Barzahlungen werden dokumentiert und auf Wunsch quittiert.
7. Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug.
8. OBJ kann nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzliche Verzugszinsen sowie nachgewiesene erforderliche Mahn- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.
9. Bei erheblichen Zahlungsrückständen darf OBJ weitere noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Ankündigung vorübergehend aussetzen, soweit dies rechtlich zulässig und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
10. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren bleiben gesondert zu beurteilen.
§ 18 Preisänderungen bei laufenden Paketen
1. Während der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit bleibt der vereinbarte Paketpreis grundsätzlich unverändert.
2. Ausgenommen sind ausdrücklich vereinbarte Leistungsänderungen, zusätzlich beauftragte Leistungen, geänderte gesetzliche Steuern oder Abgaben und gesondert weiterberechnete Fremdkosten.
3. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann OBJ den Paketpreis für die Zukunft anpassen, wenn sich die maßgeblichen Kosten nachweisbar verändert haben.
4. Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Veränderungen bei Lohn- und Personalkosten, Versicherungsbeiträgen, Energie- und Transportkosten, Entsorgungsgebühren, Material- und Beschaffungskosten sowie gesetzlichen Abgaben.
5. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind angemessen zu berücksichtigen.
6. Eine Preisanpassung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
7. In der Mitteilung werden Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Änderung nachvollziehbar dargestellt.
8. Der Auftraggeber kann den Vertrag wegen der Preisänderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen.
9. Eine Preisanpassung erfolgt nicht rückwirkend.
§ 19 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung von Paketen
1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird ein Betreuungspaket mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten geschlossen.
2. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt an dem im Vertrag festgelegten Datum, andernfalls mit Beginn der regelmäßigen Leistungserbringung.
3. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
4. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, wird der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
5. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
6. Eine automatische Verlängerung um eine weitere feste Vertragsperiode erfolgt nicht.
7. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform und kann insbesondere per Brief oder E-Mail erfolgen.
8. Eine Kündigung per WhatsApp wird akzeptiert, sofern Absender, Vertrag und Kündigungswille eindeutig feststellbar sind und OBJ den Eingang bestätigt.
9. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung.
10. Einzelaufträge ohne laufendes Vertragsverhältnis enden mit vollständiger Erbringung und Abrechnung der vereinbarten Leistung.
§ 20 Außerordentliche Kündigung
1. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten trotz Aufforderung erheblich verletzt, der Auftraggeber wiederholt fällige Zahlungen nicht leistet, die sichere Ausführung dauerhaft nicht gewährleistet ist, OBJ oder eingesetztes Personal bedroht oder unzumutbar behandelt wird oder notwendige Mitwirkung dauerhaft verweigert wird.
3. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, soll vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden.
4. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich oder wegen der Schwere des Grundes unzumutbar ist.
5. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten bleiben zu vergüten.
§ 21 Änderung des Leistungsumfangs und Paketwechsel
1. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung zwischen OBJ und dem Auftraggeber.
2. Ein Wechsel in ein höheres oder niedrigeres Paket ist nach Abstimmung möglich.
3. Zeitpunkt, neuer Leistungsumfang und neuer Preis werden in Textform dokumentiert.
4. Eine dauerhafte Erweiterung des Leistungsumfangs kann eine Anpassung des monatlichen Paketpreises erfordern.
5. Vorübergehende Zusatzleistungen verändern den Paketvertrag nicht automatisch.
6. Eine wiederholte freiwillige Leistung von OBJ begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen dauerhaften Anspruch auf diese Leistung.
§ 22 Verhinderung und Absage durch den Auftraggeber
1. Kann ein bestätigter Einzeltermin nicht stattfinden, soll der Auftraggeber OBJ möglichst frühzeitig informieren.
2. Wird ein verbindlich vereinbarter Einzeltermin weniger als 24 Stunden vor Beginn abgesagt oder ist der Zugang zum Objekt nicht möglich, kann OBJ den tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig einsetzbaren Aufwand berechnen.
3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
4. Eine pauschale Berechnung erfolgt nur, wenn sie im Angebot oder Vertrag transparent vereinbart wurde.
5. Regelmäßige Paketleistungen unterliegen vorrangig der jeweiligen Paketvereinbarung.
§ 23 Beanstandungen und Nachbesserung
1. Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitzuteilen.
2. Die Mitteilung sollte eine nachvollziehbare Beschreibung und, soweit sinnvoll, Fotos enthalten.
3. OBJ erhält Gelegenheit, die Beanstandung zu prüfen und, soweit ein von OBJ zu vertretender Mangel vorliegt, innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
4. Durch die Bitte um zeitnahe Mitteilung werden gesetzliche Mängel-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzrechte nicht verkürzt.
5. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 24 Haftung
1. OBJ haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei ausdrücklich übernommenen Garantien und in anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OBJ auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von OBJ.
6. OBJ haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch unzutreffende Angaben des Auftraggebers, verdeckte und nicht erkennbare Mängel, unterlassene Mitwirkung, ungeeignete vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Eingriffe Dritter, Witterung, höhere Gewalt oder natürliche Veränderungen von Pflanzen verursacht wurden, soweit OBJ den Schaden nicht mitverursacht oder eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7. Die Regelungen des gesonderten Dokumentes „Haftung und Leistungsrahmen“ gelten ergänzend, soweit sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und diesen AGB nicht widersprechen.
8. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 25 Höhere Gewalt und inselbedingte Einschränkungen
1. Keine Vertragspartei haftet für eine Verzögerung oder vorübergehende Nichterfüllung, die auf einem außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht beherrschbaren Ereignis beruht.
2. Hierzu können insbesondere schwere Unwetter, Sturmfluten, behördliche Sperrungen, Ausfälle des Fähr- und Schiffsverkehrs, Epidemien, behördliche Schutzmaßnahmen, Arbeitskämpfe sowie längerfristige Versorgungs- oder Kommunikationsausfälle gehören.
3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei, sobald dies möglich und zumutbar ist.
4. Die Leistungspflichten ruhen für Dauer und Umfang des Hindernisses.
5. Dauert das Hindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist, bleiben gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte unberührt.
§ 26 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
3. Die Widerrufsbelehrung wird nicht durch diese AGB ersetzt.
4. Verlangt ein Verbraucher, dass OBJ bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, muss dieses Verlangen ausdrücklich erklärt werden.
5. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss das Verlangen nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
6. Nach einem Widerruf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein angemessener anteiliger Wertersatz für bis zum Widerruf ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistungen geschuldet sein.
7. Bei vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung kann das Widerrufsrecht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
8. Für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten kann eine gesetzliche Ausnahme bestehen. Diese Ausnahme erfasst nicht automatisch zusätzliche Dienstleistungen oder nicht notwendige Waren.
§ 27 Datenschutz und Kommunikation
1. OBJ verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
2. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von OBJ.
3. Der Auftraggeber erklärt sich mit geschäftlicher Kommunikation per E-Mail einverstanden, soweit er eine E-Mail-Adresse angegeben oder diesen Kommunikationsweg verwendet hat.
4. Kommunikation per WhatsApp oder einem anderen Messenger erfolgt nur, wenn dieser Weg vom Auftraggeber genutzt oder ausdrücklich gewünscht wurde.
5. Messenger-Dienste können eigene datenschutzrechtliche Bedingungen und Verarbeitungsprozesse haben.
6. Rechnungen, Arbeitsprotokolle, Fotos und andere Vertragsunterlagen dürfen im erforderlichen Umfang elektronisch gespeichert werden.
7. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 27a Blumenstraußservice und Kühlschrankservice
1. Allgemeine Bestimmungen
1. OBJ bietet im ausdrücklich vereinbarten Umfang einen Blumenstraußservice und einen Kühlschrankservice als Besorgungs- und Organisationsdienstleistungen an.
2. OBJ beschafft die vom Auftraggeber gewünschten Waren grundsätzlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bei örtlichen Einzelhändlern, Blumenfachgeschäften oder sonstigen Drittanbietern.
3. OBJ wird durch die reine Besorgung nicht selbst Verkäufer oder Hersteller der beschafften Waren. Der jeweilige Drittanbieter bleibt für die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Produktsicherheit und gesetzlichen Mängelrechte der Ware verantwortlich.
4. Eigene Pflichten von OBJ bei Auswahl, Transport, Zwischenlagerung, Einräumen und Übergabe bleiben unberührt.
5. Eine Anfrage, Wunschliste oder Einkaufsliste verpflichtet OBJ noch nicht zur Ausführung.
6. Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn OBJ die Bestellung ausdrücklich in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, bestätigt hat.
7. Die Ausführung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten, örtlicher Warenverfügbarkeit, Öffnungszeiten, Liefermöglichkeiten, Witterung, Fährverkehr und rechtzeitigem Zugang zum Objekt.
8. Der Auftraggeber gibt vor der Auftragsbestätigung ein verbindliches Höchstbudget für die Warenbeschaffung an.
9. Das bestätigte Höchstbudget wird nicht überschritten, sofern der Auftraggeber einer Überschreitung nicht vorher zugestimmt hat.
10. Warenpreise, Pfand, Verpackungs-, Liefer-, Transport- und Fremdkosten sowie sonstige Auslagen sind nicht im Paketpreis enthalten.
11. Waren und Auslagen werden anhand von Kassenbelegen, Rechnungen oder anderen geeigneten Nachweisen abgerechnet.
12. Die erforderliche Arbeitszeit für Bestellung, Einkauf, Abholung, Transport, Einräumen, Übergabe und Dokumentation wird auf das vorhandene Paketkontingent angerechnet.
13. Ist das Paketkontingent ausgeschöpft, wird weitere Arbeitszeit nach vorheriger Abstimmung mit 28,00 Euro je Stunde abgerechnet.
14. Vor der verbindlichen Bestellung informiert OBJ den Auftraggeber über den vorgesehenen Leistungsumfang, die Preisberechnung, mögliche Zusatzkosten und den geplanten Ausführungszeitpunkt.
2. Blumenstraußservice
1. Der Blumenstraußservice umfasst die Bestellung oder Beschaffung eines Blumenstraußes nach den bestätigten Vorgaben und innerhalb des vereinbarten Budgets.
2. Die vollständige Bestellung muss OBJ grundsätzlich spätestens bis 12:00 Uhr am Vortag des gewünschten Bereitstellungstages vorliegen.
3. Nach rechtzeitiger Bestellung und ausdrücklicher Auftragsbestätigung erfolgt die Bereitstellung grundsätzlich innerhalb der folgenden 24 Stunden.
4. Die Angabe von 24 Stunden ist keine uneingeschränkte Liefergarantie.
5. Sie gilt vorbehaltlich der Warenverfügbarkeit, der Öffnungs- und Lieferzeiten des Drittanbieters, der Erreichbarkeit des Objektes, außergewöhnlicher Witterung, höherer Gewalt und inselbedingter Einschränkungen.
6. Bestellungen für denselben Tag oder nach Ablauf der Bestellfrist werden nur ausgeführt, wenn OBJ dies ausdrücklich bestätigt.
7. Die Bestellung muss mindestens den Bereitstellungstag, Anlass, gewünschten Stil oder Farbwunsch, das Höchstbudget, gegebenenfalls einen Kartentext sowie das Objekt oder den Übergabeort enthalten.
8. Bestimmte Blumenarten, Farben und Zusammenstellungen können nur nach saisonaler und örtlicher Verfügbarkeit beschafft werden.
9. Nicht verfügbare Blumen oder Ausführungen werden nur ersetzt, wenn der Auftraggeber eine Ersatzlösung allgemein oder im konkreten Einzelfall freigegeben hat.
10. Ohne Ersatzfreigabe wird die Bestellung ausgesetzt und der Auftraggeber informiert.
11. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, soweit Charakter, Anlass, Qualität und Preisrahmen der bestätigten Bestellung im Wesentlichen erhalten bleiben.
12. OBJ haftet nicht für die natürliche Haltbarkeit der Blumen oder für nicht erkennbare Mängel, die bereits bei Übergabe durch den Drittanbieter bestanden.
13. Die Haftung für eigenes Auswahl-, Transport- oder Lagerungsverschulden bleibt unberührt.
3. Kühlschrankservice
1. Der Kühlschrankservice umfasst die Beschaffung der bestätigten Lebensmittel und Haushaltswaren, deren Transport zum vereinbarten Objekt und, soweit beauftragt und möglich, das Einräumen in geeignete Kühl-, Gefrier- oder Vorratseinrichtungen.
2. Die vollständige Bestellung muss spätestens drei Kalendertage vor der geplanten Ankunft des Auftraggebers oder der Gäste bei OBJ eingegangen sein.
3. Eine Bestellung gilt erst als vollständig, wenn alle für die Prüfung und Ausführung erforderlichen Angaben vorliegen.
4. Verspätete oder unvollständige Bestellungen werden nur ausgeführt, wenn OBJ dies ausdrücklich bestätigt.
5. Die Bestellung muss mindestens enthalten:
- Anreisedatum und voraussichtliche Ankunftszeit,
- Objektanschrift oder Objektnummer,
- vollständige Einkaufsliste,
- gewünschte Mengen,
- gegebenenfalls gewünschte Marken,
- verbindliches Höchstbudget,
- Regelung zu Ersatzprodukten,
- bekannte Allergien und Unverträglichkeiten sowie
- besondere Kühl- oder Lagerungsanforderungen.
6. OBJ bestätigt vor der Ausführung die Annahme des Auftrags, den vorgesehenen Ausführungszeitpunkt, das Höchstbudget, die Berechnung des Arbeitsaufwands und mögliche zusätzliche Liefer- oder Fremdkosten.
7. OBJ beschafft ausschließlich Waren, die Bestandteil der bestätigten Bestellung sind.
8. Nicht verfügbare Artikel werden nur ersetzt, wenn der Auftraggeber Ersatzprodukte allgemein freigegeben oder dem konkreten Ersatzprodukt zugestimmt hat.
9. Ohne Ersatzfreigabe wird ein nicht verfügbarer Artikel nicht beschafft.
10. OBJ darf die Ausführung vollständig oder teilweise ablehnen, wenn:
- die Bestellung verspätet oder unvollständig eingeht,
- die Waren örtlich nicht verfügbar sind,
- der sichere Transport oder eine erforderliche Kühlung nicht gewährleistet werden kann,
- kein rechtzeitiger Zugang zum Objekt besteht,
- geeignete Lagerungsmöglichkeiten fehlen,
- das angegebene Budget nicht ausreicht oder
- die Bestellung rechtlich, hygienisch oder organisatorisch nicht vertretbar ist.
11. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Kühlschrank, Gefrierschrank und sonstige Lagereinrichtungen betriebsbereit, hygienisch geeignet, ausreichend leer und rechtzeitig zugänglich sind.
12. Kann eine sichere Einlagerung wegen fehlenden Zugangs, mangelnden Platzes, mangelnder Hygiene oder eines technischen Defekts nicht erfolgen, informiert OBJ den Auftraggeber.
13. OBJ ist nicht verpflichtet, verderbliche oder kühlpflichtige Waren unter ungeeigneten Bedingungen oder unbeaufsichtigt am Objekt zurückzulassen.
14. Zusätzlicher Aufwand aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Zugangshindernisses oder ungeeigneter Lagermöglichkeiten wird auf das Paketkontingent angerechnet oder nach dessen Ausschöpfung mit 28,00 Euro je Stunde abgerechnet.
15. OBJ prüft die Waren bei Übernahme im zumutbaren Umfang auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und offensichtliche Mängel.
16. Eine weitergehende Qualitäts-, Inhaltsstoff-, Allergen- oder Laborprüfung ist nicht geschuldet.
17. Angaben zu Allergien und Unverträglichkeiten dienen ausschließlich der Umsetzung der Einkaufsliste.
18. OBJ erbringt keine medizinische oder ernährungswissenschaftliche Beratung und garantiert keine vollständige Freiheit von Allergenen oder Kreuzkontaminationen.
19. Maßgeblich bleiben die Produktkennzeichnungen und Herstellerangaben.
20. Ausgeschlossen sind insbesondere verschreibungspflichtige Medikamente, illegale oder besonders regulierte Waren, Gefahrstoffe, lebende Tiere und Waren, deren sicherer Transport oder Lagerung nicht gewährleistet werden kann.
21. Altersbeschränkte Waren werden nur beschafft, wenn dies rechtlich zulässig ist, der Auftraggeber die erforderliche Berechtigung nachweist und OBJ die Bestellung ausdrücklich bestätigt. OBJ darf solche Bestellungen ablehnen.
4. Widerruf und kurzfristige Ausführung
1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Auftrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, gelten die gesetzlichen Verbraucher- und Widerrufsbestimmungen.
2. Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Informationen und gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung gesondert vor der verbindlichen Bestellung.
3. Für Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Widerrufsrecht bestehen.
4. Soll OBJ vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Besorgungsdienstleistung beginnen, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen.
5. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
6. Ein möglicher Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
7. Bei Fernabsatzverträgen erhält der Verbraucher eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, spätestens bevor mit der Dienstleistung begonnen wird beziehungsweise bei Bereitstellung der Waren.
5. Verbindlicher Bestellablauf
1. Für den Blumenstraußservice und den Kühlschrankservice gilt grundsätzlich folgender Ablauf:
- Übermittlung der vollständigen Bestellung,
- Prüfung durch OBJ,
- ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform,
- Beschaffung erst nach der Auftragsbestätigung,
- Aufbewahrung der Einkaufs- und Fremdkostenbelege,
- Transport und Bereitstellung,
- Dokumentation und Abrechnung.
2. Die Auftragsbestätigung enthält mindestens:
- Auftraggeber und Objekt,
- Art und Umfang der bestätigten Leistung,
- gewünschten Ausführungs- oder Bereitstellungstermin,
- bestätigte Einkaufsliste oder Blumenbestellung,
- Höchstbudget,
- Regelung zu Ersatzprodukten,
- Waren-, Liefer- und Fremdkosten,
- Anrechnung der Arbeitszeit auf das Paketkontingent,
- Zusatzstundensatz sowie
- gegebenenfalls Verbraucher- und Widerrufsinformationen.
§ 28 Urheber- und Nutzungsrechte
1. Angebote, Paketkonzepte, Kalkulationen, Arbeitsunterlagen, Texte, Vorlagen, Grafiken und sonstige von OBJ erstellte Inhalte bleiben urheberrechtlich geschützt, soweit gesetzlicher Schutz besteht.
2. Sie dürfen ohne Zustimmung von OBJ nicht für fremde geschäftliche Zwecke vervielfältigt, veröffentlicht oder weiterverwendet werden.
3. Der Auftraggeber erhält die zur Durchführung und Dokumentation des konkreten Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte.
4. Gesetzliche Rechte und berechtigte Nachweisinteressen des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 29 Verbraucherstreitbeilegung
1. OBJ ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. OBJ ist derzeit nicht bereit, freiwillig an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
3. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
§ 30 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
3. Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von OBJ Gerichtsstand.
4. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig davon vorrangig.
6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.